Satzung
des Fördervereins der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamm und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck, die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (DHS) in ihren Maßnahmen zur Abwehr der Suchtgefahren und zur Hilfe für Suchtgefährdete und Suchtkranke zu fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (DHS).
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oderAufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
- Keine natürliche oder juristische Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
- Ein Mitglied, das gegen die Satzung verstößt, den Verein bzw. eines seiner Organe an der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben hindert, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt, sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen einen solchen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erheben. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zur Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 5 Beiträge
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 7 der Satzung).
b) der Vorstand (§ 8 der Satzung)
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Ihr sind insbesondere vorbehalten die
a) Jahresplanung
b) Beratung und Verabschiedung des Haushaltes
c) Wahl des Vorstands
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
e) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands
f) Genehmigung des Jahresabschlusses sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer
g) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
h) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
i) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
j) Auflösung des Vereins
Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung über alle den Verein betreffenden Belange entscheiden. - Die Mitgliederversammlung wird in der Regel alle zwei Jahre vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen per Email oder in Textform einberufen. Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung stattzufinden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder des Vereins unter Angabe der Gründen und des Zweckes schriftlich verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder ihrem/seinem Stellvertreter geleitet.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands und die Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
- Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten, die von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus der/dem Vorsitzenden des Vereins, sowie seinen beiden Stellvertretern/innen.
- Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit ihrem/seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- Sitzungen des Vorstands werden von der/dem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn beide stellvertretenden Vorsitzenden dies wünschen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Beschlüsse des Vorstands werden in einer Niederschrift festgehalten, die von der/dem Vorsitzenden oder – bei ihrer/seiner Verhinderung – von der/dem Stellvertreter/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist allen Vorstandsmitgliedern umgehend zur Kenntnis zu geben.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 8 der Satzung).
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (DHS), Westenwall 4, 59065 Hamm, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Die geänderte Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12. Dezember 2002 in
Frankfurt verabschiedet und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Überarbeitet: MV 14.04.2014/MV 21.11.2019